Bundesverband und Gütegemeinschaft Deutscher Dienstleister und Vermittler in Pflege und Betreuung
Satzung
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen "Bundesverband und Gütegemeinschaft Deutscher Dienstleister und Vermittler in Pflege und Betreuung e.V. (nach Eintragung ins Vereinsregister)". bzw. abgekürzt "BDDV e.V. (nach Eintragung ins Vereinsregister)."
(2) Der Bundesverband ist ein Zusammenschluss von deutschen Dienstleistern, Beratern, Betreuern und Vermittlern deutscher und ausländischer Dienstleistungen in Pflege und Betreuung.
(3) Er hat den Sitz in 76768 Berg, Reisigstraße 54a (Ort).
(4) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kandel eingetragen.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
1. Förderung und gemeinsame Weiterentwicklung der Alten- und Behindertenhilfe
2. Vertretung und Förderung gemeinsamer Interessen seiner Mitglieder
3. Zusammenarbeit mit Behörden und Verbänden
4. Öffentlichkeitsarbeit
5. Ausbildung und Fortbildung
6. Unterstützung bei wirtschaftlichen und inhaltlichen Konzeptionen und deren Umsetzung, solange diese Konzeptionen an den Bedürfnissen der Alten - und Behindertenhilfe und der betreuten Personen humanitär orientiert sind.
7. Förderung und Einflussnahme sozialpolitischer Willensbildung.
8. Die Erarbeitung, Weiterentwicklung und Sicherung gemeinsamer Qualitätsmerkmale in Pflege und Betreuung, vor allem auch im Hinblick auf die Einbindung durch Vermittlung ausländischer Dienstleister in Pflege und Betreuung.
9. Etablierung von Schutzmechanismen gegen Missbrauch oder Ausbeutung ausländischen Pflege - oder Betreuungspersonals.
10. Erarbeitung vom Strategien und Aufklärungsmechanismen gegen illegale Beschäftigung in der Pflege.
(2) Zudem wird ein Mindeststandart der Mitglieder im Umgang untereinander auferlegt.
Die Mitglieder stehen wirtschaftlich unter Umständen in Konkurrenz zueinander, verpflichten sich aber zu folgendem Ehrenkodex:
1. keine unrichtigen Angaben über andere Mitglieder zu machen.
2. sich in Notsituationen gegenseitig zu helfen.
3. Ehrlichkeit im gesprochenen, unausgesprochenen Wort und Verhalten unter den Mitgliedern sowie gegenüber Kunden und Geschäftspartnern.
4. Ausdruck der Nächstenliebe durch höflichen, anerkennenden und respektvollen Umgang miteinander.
5. Förderung des Vertrauens untereinander durch Gerechtigkeit und Gleichbehandlung
6. Bereitschaft zu unentgeltlicher Mitarbeit jedes Mitgliedes im Besonderen jedes Vorstandsmitgliedes bei der Verwirklichung der gemeinsamen Interessen.
7. keine aktive Abwerbung von Arbeitskräften oder Partnern durchzuführen.
8. Vertraulichkeit der Information. Alle innerhalb des Verbandes gewonnen Informationen sind von den Mitgliedern nach außen absolut vertraulich zu behandeln, sofern sie nicht ausdrücklich zur Veröffentlichung bestimmt sind. Dies gilt für Mails, Rundschreiben, Infos im Mitgliederbereich der Homepage usw.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Deutschen Krebshilfe e. V. zu, welche es unmittelbar zur Unterstützung von Forschungsprojekten zur Weiterentwicklung der medizinischen Bekämpfung von Krebs, der Linderung von Krebsfolgen oder zur Unterstützung oder Finanzierung von Krebsbehandlungen in Einzel - oder Härtefällen zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können juristische Personen, Personenvereinigungen
sowie volljährige natürliche Personen werden.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet zunächst der Vorstand. Die endgültige Aufnahme eines Neumitgliedes wird auf einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
(3) Jedem Mitglied steht bei der Aufnahme von Neumitgliedern im begründeten Einzelfall ein Vetorecht zu. Dieser begründete Einzelfall ist gegeben, wenn der Antragssteller zuvor oder noch andauernd Inhalte von Unterlagen oder Publikation jedweder Art eines Mitgliedes des BDDV e.V. (nach Eintragung ins Vereinsregister). zur eigenen geschäftlichen Verwendung ohne dessen Genehmigung kopiert und gebraucht hat oder sich gegenüber Dritten abfällig oder schädlich über Einzelpersonen oder juristische Personen, welche Mitglied des BDDV e.V. (nach Eintragung ins Vereinsregister). sind, geäußert oder gegenüber diesen verhalten hat hat. Ein Veto verhindert unter diesen Vorraussetzungen die Aufnahme eines Antragsstellers.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Geschäftsaufgabe, durch Untersagung der Ausübung des Gewerbes oder durch Berufsverbot, Entmündigung oder Tod.
(4) Der Austritt / Kündigung eines Mitgliedes ist jederzeit unter folgenden Bedingungen möglich:
1. Die Kündigung durch das Mitglied ist mit einer Frist von mindestens drei vollen Monaten zulässig.
2. Die Kündigung erfolgt durch Einschreibebrief.
3. Nach Ablauf der Kündigungsfrist ist dem ehemaligem Mitglied jegliche Präsentation, die auf eine Mitgliedschaft im BDDV e.V. (nach Eintragung ins Vereinsregister). hinweist, untersagt.
4. Bei Zuwiderhandlung erhebt der Verband eine Schadensgebühr in Höhe von 50,-- € je Kalendertag und behält sich Unterlassungsklage vor.
5. Die Rückgabe aller BDDV-Werbemittel hat innerhalb eines Kalendermonats nach Wirksamkeit der Kündigung zu Lasten des ehemaligen Mitgliedes zu erfolgen.
§ 5 Ausschluß:
(1) Der Ausschluss kann erfolgen:
1. wenn das Mitglied durch schuldhaftes Handeln oder grob fahrlässig gegen die Interessen des Verbandes oder seiner Mitglieder verstoßen hat.
2. wenn die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Mitglieds mangels Masse abgelehnt oder aus demselben Grund das Verfahren eingestellt wird
3. wenn das Mitglied wegen eines Straftatbestandes nach den Bestimmungen der Konkursordnung Rechtskräftig verurteilt worden ist
4. wenn sich das Mitglied die Aufnahme erschlichen hat
5. wenn das Mitglied mit der Entrichtung seines Beitrages nach zweimaliger Mahnung im Rückstand ist.
(2) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein solcher Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn dem Mitglied aufgrund groben Fehlverhaltens gegenüber ihm anvertrauten Pflegebedürftigen oder aufgrund grob gesetzes- oder vertragswidrigen Verhaltens gegenüber der Kostenträgerseite der Versorgungsvertrag bzw. die Leistungsvereinbarung entzogen werden könnte oder entzogen wird.
(3) Ein Ausschluss ist ferner zulässig, wenn mit Blick auf das Mitglied, sein Unternehmen oder seinen Gesellschafterkreis konkrete Anhaltspunkte - etwa einschlägige Straftaten - bestehen, die die Befürchtung eines zukünftigen Auftretens gravierender Vorkommnisse im Sinne des vorangegangenen Satzes begründen.
(4) Bei Ausschluss gilt ab dem Tage der Wirksamkeit für das ausgeschlossene Mitglied das Verbot jeglicher Angabe oder Darstellung einer Mitgliedschaft im BDDV e.V. (nach Eintragung ins Vereinsregister).
(5) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Auch muss dem Mitglied zunächst durch Mitteilung einer angemessenen Frist die Möglichkeit gegeben werden, Fehlverhalten im Sinne des Verbandes zu berichtigen, um so die Chance auf einen Verbleib im Verband zu erhalten.
(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 6 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, der von der
Mitgliederversammlung bestimmt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung kann neben den allgemeinen Beitragssätzen für alle Mitglieder Sonderregelungen treffen.
(3) Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, in Einzelfällen Ausnahmeregelungen zu treffen.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(5) Bei einem unvorhergesehenen Finanzbedarf des Vereins kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. Diese darf das Dreifache des Jahresbeitrages nicht übersteigen.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung von Regional - und/oder Landesverbänden beschließen. Für diese Verbände gilt diese Satzung gleichermaßen.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern, dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Es können zudem stimmberechtigte beisitzende Vorstandsmitglieder gewählt werden. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(4) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen
(5) Ausschließlich Vereinsmitglieder sind wählbar
(5) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(6) Für Vorstandswahlen gilt jeweils, hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche im ersten Wahlgang die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der nunmehr die meisten Stimmen erhält.
(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Dieser Vorgang ist den Mitgliedern jeweils mit zu teilen. Die Wahl ist durch die darauf folgende Mitgliederversammlung zu bestätigen. Bei Nichtbestätigung ist durch die Mitgliederversammlung die Wahl eines anderen Mitgliedes für diese Funktion durchzuführen. Das Ersatzmitglied bleibt bis zur Amtsübernahme des neuen Vorstandsmitgliedes im Amt.
(8) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(9) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(10) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch Email oder schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 28 Tagen. Die Sitzungen des Vorstandes können jedoch auch fernmündlich oder mittels Webbasierter Kommunikation über SSL- Verbindung erfolgen.
(11) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(12) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
(13) Geschäfte mit einem Wert über 5.000,00 EURO sowie bei Dauerschuldverhältnissen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(3) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
1. Ort und Zeit der Versammlung
2. die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
3. die Zahl der erschienenen Mitglieder
3. die Tagesordnung
4. die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung, bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung beruft das Präsidium nach freiem Ermessen ein. Das Präsidium ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen.
(6) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(7) Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit
von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(8) Die Aufnahme von Mitgliedern muss in der Tagesordnung zur Einladung zur Mitgliederversammlung unter vorheriger Bekanntgabe der Neumitglieder erfolgen.
(9) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens muss durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Aufnahmen (Bild/Ton) der laufenden Versammlung ist nicht gestattet, es sei denn die Mitgliederversammlung gestattet diese durch vorherigen mehrheitlichen Beschluss.
(10) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
(11) Der Mitgliederversammlung ist insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(12) Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
1. Gebührenbefreiungen,
2. Aufgaben des Vereins,
3. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
4. Aufnahme von Darlehen ab EUR,
5. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
6. Mitgliedsbeiträge,
7. Satzungsänderungen,
8. Auflösung des Vereins.
(13) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(14) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(15) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei Mitglieder vertreten.
§ 10 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus wirksam vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Jeder die Gemeinnützigkeit des Vereins betreffende Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 12 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ein zu stehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 4/5-Mehrheit aller in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins gemäß §3 Abs.6 dieser Satzung an die Deutsche Krebshilfe e.V.
(3) Anderslautende Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(4) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.